Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Rothenberg, Kortelshütte und Ober-Hainbrunn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein Rothenberg e.V.
(VVR e.V.)

(2) Er hat den Sitz in 64760 Oberzent - Rothenberg

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, des Tourismus, des Sports, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes und der Brauchtumspflege in den  Ortsteilen Rothenberg, Kortelshütte, Ober-Hainbrunn der Stadt Oberzent.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Pflege der historischen Pumpanlage mit dem Schmidt’schen Wassermotor *
  • Betreuung des Geopark-Themenpfades „Wasser“ *
  • Organisation und Durchführung von Wanderungen
  • Unterhaltung von Kleinanlagen und Blumenschmuck*
  • Aufstellung, Pflege und Unterhaltung von Ruhebänken und Schutzhütten *
  • Unterhaltung von Einrichtungen des Wintersports (Langlaufloipe) *
  • Durchführung von Karnevalsveranstaltungen
  • Durchführung des Maifestes und der Bewirtung anlässlich des Familienradtages *
  • die Teilnahme an Veranstaltungen der Ortsteile Rothenberg, Kortelshütte und Ober-Hainbrunn und an Veranstaltungen des Vereinslebens der Stadt Oberzent;
  • die Organisation von Bildungsreisen

* in Zusammenarbeit mit der Stadt Oberzent

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verkehrs- und Verschönerungsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  4. der Kassenwartin/dem Kassenwart
  5. den Beisitzerinnen/Beisitzern

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in „Oberzent aktuell“ dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Oberzent, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Stadt folgenden Tag. Es gilt das Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsblattes.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. Aufgaben des Vereins,
  2. An- und Verkauf von Geräten und Ausrüstung. Sie legt den finanziellen Handlungsspielraum des Vorstandes fest
  3. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  4. Mitgliedsbeiträge,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberzent, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Rothenberg, Ober-Hainbrunn und Kortelshütte zu verwenden hat,

 

Rothenberg, 25.05.2021

Verkehrs- und Verschönerungsverein Rothenberg e.V.

Im Gässel 1

64760 Oberzent-             Rothenberg

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

Thomas Wilcke

06275 1027

 

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